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   VGH Bayern, 09.04.2009 - 5 ZB 09.652   

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https://dejure.org/2009,64424
VGH Bayern, 09.04.2009 - 5 ZB 09.652 (https://dejure.org/2009,64424)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.04.2009 - 5 ZB 09.652 (https://dejure.org/2009,64424)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. April 2009 - 5 ZB 09.652 (https://dejure.org/2009,64424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Berufungszulassung; Darlegungsgebot; Namensänderung; wichtiger Grund; Doppelname aus den Namen der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2009 - 5 ZB 09.652
    Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes (BVerfG, U.v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373 ff.).
  • BVerfG, 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08

    Tatbestandliche Anforderungen für öffentlichrechtlichen Namensänderung im Fall

    Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2009 - 5 ZB 09.652
    Diese haben Ausnahmecharakter; sie dienen dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des zivilrechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - ).
  • VGH Bayern, 20.07.2007 - 5 ZB 06.3225
    Auszug aus VGH Bayern, 09.04.2009 - 5 ZB 09.652
    Diese Gesetzeslage kann nicht durch eine behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlichrechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (BayVGH, B.v.20.7.2007 - 5 ZB 06.3225 - juris ).
  • VGH Bayern, 04.11.2014 - 5 C 14.2016

    Prozesskostenhilfe; keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte

    Diese Gesetzeslage kann nicht ohne weiteres durch eine behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (BayVGH, B.v. 20.7.2007 - 5 ZB 06.3225 - juris Rn. 7; B.v. 9.4.2009 - 5 ZB 09.652 - juris Rn. 3; B.v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - juris Rn. 5).
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